Zuchtordnung 2022
ZUCHT UND EINTRAGUNGSORDNUNG
Art I.
Zuchtordnung und Zuchtgrundsätze
1) Das Ziel in der Zucht des Bretonischen Vorstehhundes besteht darin, dem Jäger einen Vorstehhund an die Hand zu geben, der auf Grund ererbter jagdlicher Veranlagung den Erfordernissen der heimischen Jagdpraxis voll entspricht.
2) Als züchterisch wertvoll sind solche Hunde zu bezeichnen, die als angewölfte Eigenschaften Vorstehanlage, Spurwille, Spurlaut, Bringfreude, Wesensfestigkeit und Wasserpassion aufweisen. Körperlich müssen sie in allen Punkten dem Rassestandard entsprechen.
Art. II
Zuchtbedingungen
1) Beide Elterntiere müssen von der FCI anerkannte Ahnentafeln besitzen.
2) Sie müssen beim Deckakt mindestens 18 Monate alt sein.
3) Im Formwert müssen der Rüde und die Hündin mindestens ein "SEHR GUT" aufweisen.
Der Formwert wird wie folgt festgestellt:
a) bei eigenen Zuchtschauen des ÖCBV (= Pfostenschau), Anlagenprüfung (durch einen Formwertrichter des ÖKV)
b) bei Hundeausstellungen der FCI
4) Zuchtvoraussetzung ausländischer Deckrüden sind:
a) Formwert bei einer internationalen Hundeausstellung der FCI mindestens ein „SEHR GUT“ - Nachweis (Kopie des Richterberichtes) ist vom Deckrüdenbesitzer zu erbringen.
b) eine bestandene Feld- und Wasserprüfung oder eine zumindest gleichwertige Prüfung, die im Ausland abgelegt wurde; über die Gleichwertigkeit entscheidet jeweils im Einzelfall der Vorstand des ÖCBV;
c) Befunde gem. Abs. 5 lit. a und b.
5)a) Hüftgelenksdysplasie (HD)-Untersuchung:
Hunde, die für die Zucht verwendet werden, müssen einen HD-Nachweis erbringen. Die HD-Erkrankung wird durch eine Röntgenaufnahme mit anschließender Auswertung des Röntgenbildes festgestellt. Zum Zeitpunkt der Untersuchung muss der Hund mindestens 12 Monate alt sein. Die Röntgenaufnahme muss unter Vollnarkose und in der Rückenlage erfolgen. Der Tierarzt bzw. das Institut, welches die Röntgenaufnahme macht, hat das Röntgenbild firmenmäßig zu zeichnen und mit der Chipnummer des Hundes zu versehen. Die Hüftgelenksdysplasie-Untersuchungen dürfen nur von speziell ausgebildeten Tierärzten vorgenommen werden. Diese Tierärzte finden sich auf der HD-Tierärzteliste auf der Homepage des ÖKV, Zuchtbuchreferat.
Je nach Schwere der Schädigung wird unterschieden in:
A = HD - frei
B = HD - Verdacht
C = Leichte HD
D = Mittlere HD
E = Schwere HD
Hündin und Rüde müssen HD-frei (A) sein. Bei HD-Verdacht (B) und Leichte HD (C) muss der Zuchtpartner HD-frei sein. Alle weiteren Formen sind nicht zulässig.
Röntgenbilder von Hunden die aus dem Ausland importiert werden und ins ÖHZB eingetragen werden, müssen vom vereinseigenen Tierarzt nochmals ausgewertet werden.
b) Wirbelsäulenuntersuchung
Für Hunde, die für die Zucht verwendet werden, ist der Nachweis zu erbringen, dass ihre Wirbelsäule keinen Keil-, Block- oder Übergangswirbel aufweist. Der Nachweis wird durch das Attest eines österreichischen Tierarztes auf der Grundlage einer Röntgenaufnahme erbracht.
6) Als Mindestanforderung der jagdlichen Eignung für Rüde UND Hündin ist eine Anlagenprüfung und eine bestandene Feld- und Wasserprüfung bei einem Club des ÖJGV für Vorstehhunde nachzuweisen.
Hunde in österreichischem Besitz, die zur Zucht verwendet werden, müssen diese Prüfungen in Österreich absolviert haben.
Prüfungen von Hunden Österreichischer Besitzer, die ihre Prüfung im Ausland abgelegt haben, gelten nur nach Anerkennung im Einzelfall durch Beschluss des Vorstands des ÖCBV.
7) Das Prädikat „Leistungszucht“ erhalten nur Welpen eines Wurfes, wenn beide Elterntiere zusätzlich zur Feldwasserprüfung eine Schweißsonder- oder eine Bringtreueprüfung oder VGP nachweisen können.
8) Eine Hündin darf innerhalb von 12 Monaten nur einen Wurf bringen.
9) Über Ansuchen des Züchters bei begründeten Sonderfällen ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes notwendig (Spesen gehen zu Lasten des Züchters).
10) Zu verpaaren sind ausschließlich Individuen mit (angeborener) Stummelrute bzw. ohne Rute einerseits mit Individuen mit (angeboren) langer Rute andererseits. Die angeborene Stummelrutigkeit bzw. Rutenlosigkeit ist durch tierärztliches Attest auf der Grundlage eines Gentests nachzuweisen.
Art. III
Zuchtausschließungsgründe
1) Zur Zucht sind alle bretonischen Vorstehhunde gesperrt, die nicht die Zuchtbedingungen nach Art. II erfüllen.
2) Hunde mit mangelnder Wesensfestigkeit, Nervosität, Schussscheue oder Wasserempfindlichkeit
3) Hunde, die nachweislich schwere Fehler aufweisen und zwar:
a) schwere Gebissfehler (siehe Rassestandard)
b) mittlere oder schwere Hüftgelenksdysplasie (HD)
c) Pigmentmangel auf den Augenlidern
d) Hodenfehler
e) Wirbelabnormitäten
4) Hündinnen die älter als 8 Jahre sind
Art. IV
1) Der Club wählt auf der Hauptversammlung einen Zuchtwart.
2) Der Zuchtwart hat für die Einhaltung der Zuchtbestimmungen zu sorgen. Es obliegt ihm die Erarbeitung statistischen Materials über die Elterntiere, Empfehlungen über die Paarung der Elterntiere und der Nachkommensvergleiche.
3) Er führt das Zuchtbuch, die Züchterkartei, die Prüfungsnachweise, Ausstellungsberichte und die Zuchtergebnisse sowie das Verzeichnis der von der FCI geschützten Zuchtstättennamen die ihm vom ÖKV mitgeteilt werden.
Art. V
Verfahren vor einem Deckakt – Wurfmeldung
1) Die Voraussetzung zur Zucht nach Art. II der Zuchtordnung muss vorliegen.
2) Der Schutz des Zuchtstätten-Namens ist unmittelbar beim ÖKV zu beantragen.
3) Vor einem Deckakt hat der Züchter den Zuchtwart mind. 3 Wochen vorher von seiner Absicht zu verständigen.
4) Alle Bretonenwelpen eines Wurfs erhalten einen Namen mit gleichen Anfangsbuchstaben, der nächstfolgende Wurf mit den nächstfolgenden Anfangsbuchstaben des Alphabets.
5) Der Deckrüdenbesitzer hat nach dem Deckakt den ÖKV-Deckschein in doppelter Ausfertigung auszufüllen. Das Original ist dem Hündinnenbesitzer auszuhändigen. Das Duplikat ist dem Zuchtwart zuzuleiten.
6) Nach erfolgtem Wurf hat der Züchter umgehend (innerhalb von 2 Tagen) den Zuchtwart zu verständigen und ihm jederzeit Zutritt zur Wurfbesichtigung zu gewähren.
Die erste Wurfabnahme erfolgt nach 8 Tagen (wenn nicht der Zuchtwart den Wurf besichtigt muss der behandelnde Tierarzt im gleichen Zeitraum den ÖKV-Wurfabnahmebericht vollständig ausfüllen und mit Stempel und Unterschrift bestätigen): Beurteilung von Rute, Wolfskralle und groben Fehlern.
Die zweite Wurfabnahme erfolgt nach 7 – 8 Wochen: Durchführung der Chipung, Abnahmebericht über alle Zuchtausschließungsgründe, welche zu diesem Zeitpunkt ersichtlich sind.
7) Der Züchter hat die Wurfmeldung, die Ahnentafel der Hündin im Original, den Deckschein im Original und die grüne Zuchtstättenkarte an den Zuchtwart zu senden. Die Eintragungsgebühren des ÖKV sind nach Rechnungsstellung unmittelbar vom Züchter zu bezahlen.
8) Mittels vollständig ausgefülltem Eintragungsformular und die unter Punkt 7 angegebenen Papiere, erfolgt die Meldung des Wurfes an den ÖKV durch den Zuchtwart
Art. VI
Der Züchter hat nach erfolgtem Wurf (innerhalb von 14 Tagen) dem ÖCBV pro Welpen eine vom Vorstand für das jeweilige Kalenderjahr om VOrhinein zu beschließende Gebühr zu bezahlen.
Alle Welpen sind in der 7.-8. Woche beim Züchter mit einem Mikrochip zu versehen. Die Kennzeichnung wird auf der Ahnentafel eingetragen.
Art. Vll
Die Zuchtordnung kann nur durch Vorstandsbeschluss geändert werden.
Art. VllI
Für die Erteilung der Zuchtzulassung müssen die Zuchtbedingungen von Art. II, III, V und IX zur Gänze erfüllt werden.
Wenn nicht alle Zuchtvoraussetzungen erfüllt werden, kann der Wurf nur B-Blatt-Ahnentafel mit dem Aufdruck „Zuchtverbot“ erhalten.
Art. IX
Diese Zuchtordnung tritt mit der Veröffentlichung im Mitteilungsorgan des Clubs in Kraft.
Die Einzeleintragung in das ÖHZB des ÖKV erfolgt erst nach Zahlungseingangder vom Vorstand für das jeweilige Kalenderjahr im Vorhinein zu beschließenden Gebühr hierfür, des Mitgliedsbeitrages für das jeweilige Kalenderjahr und des Ersatzes der Spesen des Zuchtwarts (insbes. Kilometergeld) bei ÖCBV.
Gewerbliche Zucht und Tierhandel sind im ÖCBV nicht zulässig.
Diese Zuchtordnung wurde am 07 12. 2022 vom ÖKV genehmigt.